Betriebskostenerhöhung als Streitpunkt

Oftmals sorgt die Anhebung der Betriebskostenvorauszahlung für Diskussionen. Gerade wenn der Verbrauch von Wasser, Kanal udgl. stark gestiegen sind kann dies zum einen zu einer Nachzahlung, zum anderen zu einer Erhöhung der Vorschreibung führen. Wir möchten Ihnen nun erklären unter welchen Umständen eine Erhöhung gerechtfertigt ist.

Wann dürfen die Betriebskosten erhöht werden?

Das Thema Betriebskosten wird im Mietrechtsgesetz in § 21 ausführlich definiert. Hinsichtlich einer Betriebskostenerhöhung ist in Absatz 3 folgendes festgelegt:

Der Vermieter darf zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder den öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten werden darf.

Der Pauschalbetrag errechnet sich aus den Gesamtausgaben der Betriebskosten des vorausgegangenen
Kalenderjahres zuzüglich einer erlaubten Anhebung bis zu 10 %. Fälschlicherweise wird oftmals angenommen, dass die letztgültige Vorschreibung als Basis für eine Erhöhung angenommen wird. Im Sinne des Gesetzes sind jedoch die Gesamtausgaben des Kalenderjahres relevant.

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Ihre Hausverwalterexperten von RS-Hausverwaltung stehen Ihnen natürlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Quelle: Mietervereinigung, Jusline

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