Die Ziele des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG)

Die Abrechnung gemäß dem Heikostenabrechnugsgesetz (HeizKG) ist eine Wissenschaft für sich und sorgt bei Betriebskostenabrechnungen immer wieder für Verwirrung. Dieses Bundegesetz hat zum Ziel die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu fördern.

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die

  1. durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und
  2. mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.

Das bedeutet, dass sowohl WEG als MRG Objekte, welche über mehr als vier Nutzungsobjekte verfügen, über eine Zentrale Wärmeversorgungsanlage verfügen und der Verbrauch anhand von Messgeräten bestimmt werden kann im Sinne des HeizKG abzurechnen sind. Als Wärmeversorgungsanlage sind neben zentralen Öl-, Pellets-, Gas- oder Festbrennstoffheizungen auch Fernwärmebezüge zu verstehen.

Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten

Wird von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Wärmeabgeber die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Erfassung (Messung) des jeweiligen Wärmeteilverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Ermittlung nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu erfolgen.

Ist weder eine Erfassung (Messung) noch eine Ermittlung nach Abs. 1 möglich, so sind von den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten mindestens 60 vH und höchstens 80 vH der Heizung und der jeweilige Rest (also höchstens 40 vH und mindestens 20 vH) dem Warmwasser zuzuordnen.

Das Heizkostenabrechnungsgesetz in der Praxis

In der Praxis müssen die gesamten Heizungskosten getrennt und zu 70% den Heizkosten und zu 30% den Warmwasserkosten zugeteilt werden. Eine abweichende Aufteilung (z.b. 60-80% Heiz- und 40-20% Warmwasserkosten ist, wenn vereinbart möglich).

Die Aufteilung der Heizungskosten erfolgt zu 65% in verbrauchabhängige und zu 35% in verbrauchsunabhängige Anteile. Selbiges gilt für die Warmwasserkosten. Auch hier kann eine abweichende Aufteilung (z.B. 55-75% bzw. 45-25%) vereinbart werden.

Somit wird auch Nutzungseinheiten, welche über keinen „Verbrauch“ (z.B. Ferienwohnungen) verfügen ein Sockelbetrag für Heizung und Warmwasser verrechnet.

Ihre Hausverwalter von RS-Hausverwaltung informieren Sie gerne über dieses Abrechnungsschema.

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem

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