Der Wunsch nach mehr Wohnraum
In Miet- und Wohnungseigentumsobjekten besteht oftmals der Wunsch zwei Wohneinheiten zu verbinden. Baulich ist hier meist ein einfacher Mauerdurchbruch von Nöten. Wir möchten erklären welche Aspekte bei einer solchen Umbaumaßnahmen unbedingt beachtet werden müssen.
Zustimmung nach WEG
Da bei einem Durchbruch üblicherweise Trennmauern betroffen sind, welche laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als allgemeine Teile der Liegenschaft angesehen werden ist die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer notwendig. Eine einfache Mehrheit oder eine bloße Kundmachung der Arbeiten sind hier nicht ausreichend. Die Hausverwaltung kann hier organisatorisch unterstützen, ist aber nicht befugt eine Genehmigung auszusprechen. Fehlt eine vollständige Zustimmung der Miteigentümer, so kann der Rückbau und eine Unterlassung auf eine Zusammenlegung der Wohnungen erwirkt werden. Es ist ratsam alle Miteigentümer im Vorfeld zu informieren und die geplanten im Detail vorzustellen.
Antrag bei Gericht
Sollten einzelne Wohnungseigentümer ihre Zustimmung verweigern, so steht dem Werber immer noch die Möglichkeit zu einen Antrag an das zuständige Bezirksgericht zu stellen. Eine Zustimmung kann so im Außerstreitverfahren erwirkt werden. Wurde die Einholung der Genehmigungen im Vorfeld verabsäumt, kann ein solcher Antrag auch nachträglich gestellt werden. Das Gericht prüft hierbei, ob die gewünschte Maßnahme der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
Antrag bei Baubehörde
Nach erfolgter Zustimmung durch die Eigentümergemeinschaft bzw. das Gericht muss der Bauwerber auch noch die Zustimmung der Baubehörde erwirken. Nach dem erfolgten Umbau müssen auch die Parifizierung sowie der Grundbuchstand geändert werden. Hierzu wird ein Ziviltechniker beauftragt ein geändertes Nutzwertgutachten zu erstellen. Auf dessen Basis können die Nutzwerte im Grundbuch entsprechend angepasst werden. Der Nachtrag zum bestehenden Wohnungseigentumsvertrag muss von allen Miteigentümern unterfertigt erfolgen. Alternativ kann der Bauwerber auch eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung beantragen.
Quelle: Kurier