Mit dem Frühling beginnt auch das Grün wieder zu wachsen. Geräuschvolle Aktivitäten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden mit Geräten sorgen hier oftmals für Konflikte zwischen Anrainern.

Wann das Rasenmähen oder andere geräuschvolle Tätigkeiten erlaubt sind, kann als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei von den Gemeinden geregelt werden. Diese können, müssen aber nicht, diesbezüglich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen und die Nichtbefolgung der Vorschriften als Verwaltungsübertretung erklären.

Dementsprechend sind die Rasenmähzeiten und die Ruhezeiten in vielen Gemeinden durch Verordnung geregelt. In manchen Gemeinden wiederum bestehen keine rechtlichen Regelungen, sondern bloße Empfehlungen an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung haben.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren.

Quelle: Help (2019)

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