Häufig sieht man in Stiegenhäusern Pflanzen, Kinderwägen, Ablagefächer oder ganze Schränke aufgestellt. Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zählen das Stiegenhaus sowie weitere Gangflächen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Gegenstände wie etwa Balkonpflanzen zum Überwintern, Schuhschränke udgl. können im Ernstfall den Fluchtweg behindern und die Arbeit der Einsatzkräfte erschweren. Die Fluchtwege müssen daher frei von einengenden, leicht umzuwerfenden und verschiebenden Objekten gehalten werden.

Eine Vereinbarung der Miteigentümer zum Abstellen von privaten Gegenständen kann die jeweils geltenden Brandschutzvorschriften nicht außer Kraft setzen. Im Zweifelsfalle kann die Behörde eine Verwaltungsübertretung feststellen.

Ihre Hausverwaltung klärt Sie gerne über die aktuelle Rechtslage sowie Möglichkeiten zum Verstauen von Balkonpflanzen udgl. auf.

Quelle: Kurier

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