Baumbestand im Wohnungseigentum
Die Haftung bei kaputten oder beschädigten Bäumen, die sich in einem parifizierten Garten im Wohnungseigentum befinden, hängt davon ab, ob es sich um Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum handelt und wer für die Pflege- und Instandhaltungspflicht verantwortlich ist. Dies lässt sich anhand der Parifizierungsurkunde feststellen.
- Ein parifizierter Garten gehört in der Regel zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers, dem er zugewiesen ist. Das bedeutet, der Eigentümer hat das alleinige Nutzungsrecht und ist auch für die Pflege und Instandhaltung dieses Bereichs verantwortlich, einschließlich der dort befindlichen Pflanzen und Bäume.
- In bestimmten Fällen, z.B. bei besonders großen oder alten Bäumen, könnte der Baum jedoch Teil des Gemeinschaftseigentums sein, selbst wenn er in einem parifizierten Garten steht. Dies kann der Fall sein, wenn der Baum bereits vor der Parifizierung des Gartens dort stand oder eine besondere Bedeutung für das gesamte Grundstück hat.
Pflege- und Instandhaltungspflichten
Pflicht des Wohnungseigentümers: Wenn der Baum im parifizierten Garten Teil des Sondereigentums ist, ist der jeweilige Wohnungseigentümer für die Pflege, Instandhaltung und Sicherheit des Baumes verantwortlich. Das umfasst auch die Verpflichtung, den Baum regelmäßig zu kontrollieren, um Schäden oder Risiken, wie morsche Äste oder Krankheiten, zu erkennen und zu beheben.
Wenn ein Baum oder Äste herabfallen und Schäden verursachen, haftet der Wohnungseigentümer, der den Garten nutzt, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies bedeutet, dass er haftet, wenn er notwendige Pflegemaßnahmen (wie Baumschnitt oder Entfernung gefährlicher Äste) unterlassen hat und dadurch Schäden entstehen.
Pflicht der Eigentümergemeinschaft: Sollte der Baum Teil des Gemeinschaftseigentums sein, liegt die Verantwortung für die Pflege und Instandhaltung bei der Eigentümergemeinschaft. In diesem Fall ist die Hausverwaltung verpflichtet, für die ordnungsgemäße Pflege des Baumes zu sorgen, etwa indem sie Fachfirmen für Baumkontrolle und Baumpflege beauftragt. Die Kosten dafür würden auf alle Eigentümer gemäß dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel umgelegt.
Entsteht ein Schaden durch einen Baum, der als Gemeinschaftseigentum angesehen wird, haftet die Eigentümergemeinschaft, wenn eine Verletzung der Instandhaltungspflichten nachgewiesen werden kann. In der Praxis würde in solchen Fällen die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft einspringen, sofern eine entsprechende Deckung besteht.