Lärmbelästigung im Wohnungseigentum

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es zu subjektiven und objektiven Lärmbelästigungen. Dies kann durch laute Fernseher, Musik, Parties, Streitgespräche udgl. erfolgen. Gerade in hellhörigen Gebäuden mit z.B. Holztramdecken wird der Schall gut in andere Gebäudeteile übertragen. In vielen Fällen wenden sich die betroffenen Wohnungseigentümer an die Hausverwaltung. Wir empfehlen folgende Vorgangsweise:

  1. Gespräch mit dem Verursacher: Ein direktes Gespräch kann oft Missverständnisse klären bzw. ein Bewusstsein für die Problematik schaffen.
  2. Hausverwaltung informieren: Die Verwaltung kann auf den Verursacher einwirken, ein Durchdringungsrecht besteht jedoch nicht.
  3. Eigentümerversammlung: Das Thema kann in einer Eigentümerversammlung ansprechen.
  4. Schriftliche Beschwerde: Eine formale Beschwerde bei der Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft einreichen.
  5. Schlichtungsverfahren: Wenn keine Einigung erzielt wird, kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
  6. Gerichtlicher Weg: Im Extremfall kann eine Klage bei Gericht eingebracht werden.

Nachbarschaftlicher Lärm fällt oft unter das Immissionsschutzgesetz und die Hausordnung. Zu den gängigen Regeln gehört die Einhaltung von Ruhezeiten (oft von 22:00 bis 6:00 Uhr) sowie die Vermeidung von übermäßigem Lärm. Bei ständiger Lärmbelästigung könnte auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) vorliegen, das in § 364 ausdrücklich den Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen regelt.

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