Fenster im Wohnungseigentum (WEG)

Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören Außenfenster zur Außenhaut des Gebäudes und werden somit als allgemeine Teile der Liegenschaft gewertet. Eine Reparatur bzw. ein Austausch defekter Fenster ist daher von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von den einzelnen Miteigentümern zu tragen. Erfahrungsgemäß sorgen eigenmächtige Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer immer wieder für Diskussionen.

Unterscheidung ordentliche und außerordentliche Verwaltung

In der Praxis muss die Hausverwaltung zwischen folgenden Konstellationen unterscheiden:

  • Die Fenster sind und irreparabel, d.h., dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt werden kann. OGH Urteil 5Ob 43/95 sieht dies als eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung an. In diesem Fall entscheidet der Verwalter und beauftragt einen Austausch. Dies trifft auch auf einen gesamthaften Austausch defekter Fenster trotz hoher Kostenbelastung zu (siehe OGH Urteil 5 Ob 301/01b).
  • Die Fenster sind nicht schadhaft, im Hinblick auf eine Verbesserung des Wärme- und Schallschutzes ist der Austausch aber sinnvoll. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, d.h., dass die Mehrheit der Eigentümer nach grundbücherlichen Anteilen entscheidet.
  • Sollten gut funktionierende und gut gedämmte Fenster aufgrund anderer Gründe (z.B. Farb- oder Materialänderung) getauscht werden so ist ein einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer notwendig.

Vorsicht bei eigenmächtigen Maßnahmen

Entsprechend ständiger Judikatur bedarf eine Refundierung für den Fenstertausch aufgewendeter Kosten zumindest der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. Wir empfehlen daher Wohnungseigentümern vor Bestellung Kontakt mit der Hausverwaltung aufzunehmen.

Für weitere Fragen rund um das Thema Fenster im Wohnungseigentum steht Ihnen das Team von Riess-Hausverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes

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