WEG Novelle 2022

Durch die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde geregelt, dass die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betrieben Fahrzeuges zu den sogenannten privilegierten Änderungen gehört. Der änderungswillige Wohnungseigentümer muss somit nicht nachweisen, dass diese Änderung entweder seinem wichtigen Interesse oder der Übung des Verkehrs dient. Dennoch bedarf es der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Auf die Zustimmung der Hausverwaltung kommt es hingegen nicht an.

Der Wohnungseigentümer muss entweder die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einholen oder, falls dies nicht möglich ist, im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren den Antrag auf Genehmigung bzw. Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer stellen.

Quelle: Kurier

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