Mietzinsbildung bei gefördertem Wohnbau

Gebäude, welche mit einer Förderung nach dem 30.06.1953 errichtet wurden und somit als „geförderte Neubauten“ (insofern kein Wohnungseigentum begründet wurde) anzusehen sind unterliegen prinzipiell den Bestimmungen des Vollanwendungsbereiches Mietrechtsgesetz (MRG). Nur Gebäude, welche ohne Zuhilfenahme von Förderungen errichtet wurden genießen eine Mietzinsbildung nach Teilanwendungsbereich MRG. Eine Rückzahlung der Förderung ändert in der Regel nichts an der Befangenheit in Sachen Mietzinsbildung.

Wohnungseigentum

Durch Begründung von Wohnungseigentum kann der Vollanwendungsbereich MRG abgewendet werden, da bei der Wohnungseigentumsbegründung ist eine geförderte Errichtigung in Hinsicht auf die Einstufung in den Teilanwendungsbereich nicht schädlich. Diese Regelung gilt jedoch nur insofern keine förderrechtlichen Bestimmungen des MRG für anwendbar erklärt wurden. Dies wäre bei der Wohnbauförderung (WBF) 1968 der Fall.

Wohnbauförderung (WBF) 1968

Die Innanspruchnahme der Wohnbauförderung (WBF) 1968 hat zur Folge, dass auch nach Rückzahlung des Darlehens eine Vollanwendbarkeit MRG bestehen bleibt. Dies jedoch nur im Falle, dass keines der beiden begünstigten Rückzahlungsgesetze zur Anwendung kamen und innerhalb der Fristen eine Rückzahlung erfolgt ist.

Quelle: Kurier

ÖVI

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