Die Vorschreibung

Zur Deckung der laufenden Kosten stellt die Hausverwaltung eine monatliche Vorschreibung aus. Diese ist eine Dauerrechnung und akontiert die zu erwartenden Kosten für die jeweilige Liegenschaft. Diese Vorschreibung ist immer monatlich bis spätestens 05. des jeweiligen Monats zur Einzahlung zu bringen. Sollte im Rahmen der Jahresabrechnung ein Guthaben oder eine Nachzahlung erfolgen, so kann die neue Vorschreibung vom Verwalter angepasst werden.

Zurückhalten von Zahlungen

Betriebskosten müssen immer im Ausmaß der Vorschreibung bezahlt und dürfen keinesfalls zurückbehalten werden. Auch im Falle von Mängel (z.B. unzureichende Reinigung der Fremdfirma) oder Schäden dürfen keine Beträge zurückbehalten werden. Wir ersuchen in solchen Fällen immer um direkte Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung. In einem gemeinsamen Gespräch können fast alle Unstimmigkeiten ausgeräumt werden. Die Hausverwaltung ist von der Eigentümergemeinschaft beauftragt Außenstände einzufordern. Sollte sich ein Wohnungseigentümer vehement weigern Vorschreibungsbeträge zu bezahlen ist die Verwaltung gesetzlich dazu verpflichtet diese Forderungen einzumahnen und ggf. per Mahnklage und Eintragung eines Vorzugspfandrechts einzufordern. Im schlimmsten Falle kann dies zur Versteigerung der Wohnungseigentumseinheit führen.

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