Eigentümerversammlungen

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht, solange nichts anderes beschlossen wurde durch die Hausverwaltung alle zwei Jahre eine ordentliche Versammlung durchführen muss. Unabhängig von diesem Termin können mindestens drei Wohnungseigentümer – die
zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben – vom Hausverwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die
Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen.

Die Corona-Maßnahmen sowie der Lock-Down im Frühjahr haben die Planung und Durchführung von sehr vielen Eigentümerversammlungen verhindert. Im Folgenden möchten wir eine kurze Zusammenfassung zu aktuell gültigen Rechtslage hinsichtlich der Abhaltung von Eigentümerversammlungen geben.

Update: COVID 19 und Immobiliendienstleistungen

Seit Mitte September gilt eine neuerliche Verschärfung durch die 11. COVID-19-Lockerungsverordnung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_407/BGBLA_2020_II_407.html . Sie bringt unter anderem eine Maskenpflicht auf Märkten, in Einkaufszentren und bei Publikumsmessen. In der Gastronomie sind Gästegruppen auf 10 Personen beschränkt. Indoor-Veranstaltungen (Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung) ohne gekennzeichnete Plätze sind für nur noch zehn Personen gestattet. Bisher lag der Höchstwert bei 50. Zudem hat der Organisator bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 100 Menschen im Freien einen Covid-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Auch diese neuen Veranstaltungsregeln gelten NICHT für Zusammenkünfte juristischer Personen (§10 Abs 11 COVID-1-VO) worunter das Bundesministerium auch Eigentümerversammlungen versteht.

Ausblick

Aufgrund der sich aktuell verschärfenden Corona Situation ersuchen wir unsere Kunden um Verständnis, dass wir keine Eigentümerversammlungen abhalten können. Gesetzlich wäre eine Durchführung zwar möglich, es hat sich in der Praxis jedoch herausgestellt, dass die Vermieter größerer Räume (Pfarrsäle, Gemeinderäume,…) derzeit diese auch keiner größeren Gruppe zu Verfügung stellen möchten.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

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