Zusammenleben unter einem Dach

Das Zusammenleben in einem Mehrparteienhaus ist nicht immer einfach und erfordert von jedem Anwohner ein gewisses Maß an Toleranz und Rücksicht. Einem rücksichtlosen Mieter kann gekündigt werden, bei einem Wohnungseigentümer ist die Sachlage etwas komplizierter.

Hausverwaltung als Mediator

Als Hausverwaltung nehmen wir oft eine Mediatorrolle ein. Im ersten Schritt ist es wichtig die Konflikte zu verstehen. In weiterer Folge suchen wir das Gespräch am Runden Tisch, um hier einen Kompromiss zu finden. Gerne vermitteln wir auch zwischen den jeweiligen Rechtsvertretungen.

Ausschlussklage gemäß Wohnungseigentumsgesetz

Verhält sich ein Wohnungseigentümer jedoch über die Maßen unzumutbar, kann er von den übrigen Eigentümern aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Umstände vorliegen.

Konkrete Gründe, die in der Praxis zu einem Ausschluss führen können, liegen dann vor, wenn der Betroffene:

  •  seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt
  •  von allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder seinem Wohnungseigentum einen „empfindlich schädigenden Gebrauch“ macht
  •  durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet
  •  sich gegenüber einem Wohnungseigentümer oder einer im Haus wohnenden Person einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.

Wohnungseigentümer als Kläger

Für eine Klage muss sich die Mehrheit der Eigentümer nach Anteilen aussprechen (einfache Mehrheit).

Findet sich keine Mehrheit, kann jeder Wohnungseigentümer den störenden Nachbarn auf Unterlassung klagen. Ein einzelner Eigentümer allein kann aber nur dann eine Ausschlussklage einbringen, wenn er vorher erfolgreich eine Unterlassungsklage geführt hat.

Folgen einer Ausschlussklage

Stimmt das Gericht der Ausschlussklage zu, dann wird diese im Grundbuch angemerkt. Nach Ablauf von drei Monaten kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers die Versteigerung des Miteigentumsanteils und des Wohnungseigentums durchgeführt werden. Innerhalb dieser Frist kann der ausgeschlossene Wohnungseigentümer die Wohnung auch freiwillig verkaufen. Egal ob Zwangsversteigerung oder Verkauf: den Erlös bekommt in jedem Fall der ausgeschlossene Wohnungseigentümer.

Quelle: Kurier

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