Der Rücklagenfonds

Die Eigentümergemeinschaft (z.B. Wohnungseigentümer) spart in der Regel Gelder für Sanierungen, Schadenbehebungen und Verschönerungen am Objekt. Diese werden üblicherweise durch Ansparungen einer sogenannten Rücklage gebildet. Jeder Eigentümer ist verpflichtet einen gewissen Betrag, welcher sich in der Regel anhand der Eigentumsanteile berechnet, monatlich einzubezahlen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in § 31.

Die Wohnungseigentümer haben für eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Was genau angemessen ist, ist dabei gesetzlich nicht definiert. „Ob ein Beitrag im konkreten Fall angemessen ist, hängt neben einer Reihe weiterer Faktoren vom Alter und Zustand der jeweiligen Immobilie ab und soll die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen berücksichtigen.

Im Großen und Ganzen lasse sich die Angemessenheit einer Rücklage dann bejahen, wenn das Gebäude mit dem in der Rücklage zur Verfügung stehenden Mitteln zumindest durchschnittlich in Stand gehalten werden könne.

Wofür wird die Instandhaltungsrücklage verwendet?

Die Gelder im Rücklagenfonds sind zweckgebunden, d.h. dass diese nur für Ausgaben zur Erhaltung und für Verbesserungsarbeiten verwendet werden, andererseits aber auch für Aufwendungen aller Art der Wohnungseigentümergemeinschaft verwendet werden dürfen.

Wie genau die Instandhaltungsrücklage bei Renovierungsarbeiten eingesetzt wird, können die Eigentümer unter sich entscheiden. Eine Reparatur oder Instandsetzung kann vollständig, teilweise oder überhaupt nicht aus der Rücklage bezahlt werden. Wird für eine Instandsetzung nur teilweise oder gar nicht auf die Rücklage zurückgegriffen, müssen die Kosten über eine Sonderumlage finanziert werden. Das kann sich dann lohnen, wenn eine kleinere oder kostengünstige Reparatur ansteht und die Instandhaltungsrücklage als eiserne Reserve für den Notfall unberührt bleiben soll.

Wer bestimmt über die Höhe der Rücklagenzahlungen?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Höhe der Rücklage – nur angemessen muss sie sein. Prinzipiell hat der Verwalter die Möglichkeit, die Höhe der Instandhaltungsrücklage festzulegen. Ein Vorschlag der Hausverwaltung durch die einfache Mehrheit der grundbücherlichen Anteile per Abstimmung angenommen werden.

Der Hausverwalter achtet darüber hinaus darauf, dass alle Eigentümer zuverlässig ihren Anteil zahlen. Er legt die Instandhaltungsrücklage auf einem gesonderten Konto der Eigentümergemeinschaft an und sorgt dafür, dass die Gemeinschaft im Fall der Fälle kurzfristig auf das Geld zugreifen kann.

Quelle: Immowelt

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