Garten und Bäume im Wohnungseigentum

Im Wohnungseigentum wird generell zwischen Allgemeinflächen und zugewiesenen Flächen unterschieden. Jeder Wohnungseigentümer hat das Nutzungsrecht an der erworbenen Wohnung, Garage etc. Allgemeinflächen wie etwa Zugänge, Stiegenhäuser oder Gärten können von allen Eigentümern gleichermaßen genutzt werden. Eine anderwertige Nutzung (z.B. der Garten darf nur von bestimmten Personen genutzt werden) bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.

Wenn nun etwa ein Baum im Garten zu fällen ist liegt die Entscheidung bei der Hausverwaltung sowie bei der Mehrheit der Eigentümer. Wenn von einem Baum Gefahr ausgeht kann die Hausverwaltung ohne vorherige Rücksprache handeln. Stört dieser jedoch durch Schatten oder Laub müssen die Miteigentümer entscheiden.

Da bei Gartengestaltung immer viele Geschmäcker aufeinander treffen werden diese Themen meist in einer Eigentümerversammlung besprochen. Hier kann jeder Miteigentümer seine Ideen und Vorschläge einbringen und die Hausverwaltung versucht einen bestmöglichen Konsens zu finden.

Auch wenn innerhalb der Eigentümergemeinschaft Einvernehmen herrscht ist dennoch auf allfällige Naturschutzgesetze, notwendige Bewilligungen oder Baumschutzgesetze (je nach Bundesland) zu achten.

Quelle: Kurier

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