Befristung von Mietverträgen
Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.
Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.
Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.
ACHTUNG
Die Mieterin/der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie/er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.
Quelle: Bundeskanzleramt