Parkplätze im Wohnungseigentum

Wohnungseigentum wurde in alten Verträgen teilweise sehr nachlässig parifiziert, sodass heute oftmals Streit um Allgemeinflächen sowie Parkplätzen enbrennt. Gerade bei älteren Einheiten in welchen Parkraum knapp bemessen ist und beim Bau die Parifizierung der Stellflächen vernachlässigt wurde herrscht Unklarheit wer nun welche Abstellfläche wirklich nutzen darf.

Eigentumswechsel mit Folgen

Heute müssen Parkplätze den Wohnungen konkret zugeordnet sein. Die sehr begehrten PKW-Abstellflächen werden oft vermietet und weiterverkauft, wofür klare rechtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Nicht parifizierte Parkplätze gehören mittlerweile zu den häufigsten Anlässen für hausinterne Streitereien. Offenkundig werden diese Defizite oft beim Eigentümerwechsel, wenn Käufer Gemeinschaftsflächen nutzen wollen oder eine fixe Zuordnung von Stellflächen erwarten, was auch für einen späteren Wiederverkauf wichtig ist. Nicht selten gibt es auch ältere Umbauten, bei denen die rechtliche Zuordnung mangels vorhandener Bestandspläne oder Baubewilligungen erschwert wird.

Allgemeingut im juristischen Sinne

Wenn die Zuordnung von Wohnungseigentumszubehör wie Stellplätzen oder Kellerräumen zwar in der Natur nachvollziehbar, aber aus Wohnungseigentumsvertrag und Nutzwertgutachten nicht ablesbar sind, gelten sie juristisch als Teil der Allgemeinfläche.

Ist das Zubehör nicht klar zugeordnet, empfehlen Rechtsexperten den Besitzern und Eigentümergemeinschaften älterer Anlagen, diese Unklarheiten rasch zu beheben.

Lösungsvarianten für Parkplätze im Wohnungseigentum

Die einfachere und kostengünstigere Variante sind Benützungsvereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern. Dabei wird die Nutzung bestimmter Allgemeinflächen der Gesamtliegenschaft oder Teile davon durch einzelne Wohnungseigentümer inklusive der anfallenden Betriebs- und Erhaltungskosten klar geregelt. Diese Vereinbarungen können auch im Grundbuch eingetragen werden und gehen damit automatisch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Dafür ist aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Das heißt auch, je größer die Anzahl der Wohnungseigentümer, desto schwieriger kann es werden, eine Einigung zu erzielen.

Die aufwändigere, dafür aber verbindlichere Regelung ist eine Neu- oder Umparifizierung. Dazu muss ein Gutachter beauftragt werden, dessen Kosten üblicherweise bei einigen Tausend Euro liegen. Ein Vertragserrichter muss ebenfalls beauftragt und die Grundbucheintragung abgewickelt werden.
Die steigenden Immobilienpreise und die wachsende Nachfrage nach Autostellplätzen dürfte gerade bei den älteren Wohnanlagen Anwälte und Richter weiter beschäftigen. Mittlerweile sind es oft die Hausverwaltungen, die notwendige Recherchen übernehmen und Pläne, Kaufverträge und Nutzwertgutachten für die Eigentümer recherchieren.

Quelle: Die Presse

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